Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Abnahme, Abnahmebefund
Text:
(1) Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich
geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer
erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund (Anhang 2)
festzuhalten.

(2) Abnahmeprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen dürfen
ausschließlich durch jene Erdgasunternehmen erfolgen, an deren
Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist.