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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
012
Kurztext:
Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Text:
(1) Befähigungsnachweise, die in einem Staat, dessen Angehörigen
Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat
wie Inländern oder Inländerinnen, erworben wurden, und die in einem
Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen
im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern oder Inländerinnen, zur
Durchführung der Abnahme und der wiederkehrenden Prüfungen
berechtigen, sind Befähigungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 1
gleichzuhalten, wenn durch sie der Nachweis einer den Anforderungen
des § 11 Abs. 2 bis 4 im Wesentlichen gleichwertigen Befähigung
erbracht wird. Als Befähigungsnachweise gelten alle Nachweise im
Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22.

(2) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit anzuerkennen.