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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
009
Kurztext:
Allgemeine Überprüfungsvoraussetzungen
Text:
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag die Ermächtigung zur wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich aller oder einzelner Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG den in dieser Bestimmung angeführten vertrauenswürdigen Personen durch Bescheid zu erteilen, wenn diese über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen gemäß § 14 verfügen und mit dem Antrag die erforderlichen Nachweise vorlegen.

(2) Mit dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist den Ermächtigten eine generelle Prüfernummer zuzuteilen. Diese generelle Prüfernummer berechtigt noch nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen. Die gemäß Abs. 1 Ermächtigten haben sich hiefür ausschließlich der Überprüfungsorgane (Gasorgane) gemäß § 10 zu bedienen.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)