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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
007
Kurztext:
Überprüfungen
Text:
(1) Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige
Gasanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person in
regelmäßigen Abständen (§ 8) durch die berechtigten Organe (§ 10)
auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18
Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Einhaltung sämtlicher
für die Gasanlage anzuwendender Sicherheitsvorschriften sowie
allenfalls bescheidmäßig vorgeschriebener Bedingungen oder Auflagen
zu umfassen.

(3) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem
Prüfbericht (Anhang 2) festzuhalten. Dieser Prüfbericht ist von der
für die Heizungsanlage oder sonstige Gasanlage
verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten
wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde vorzulegen.