Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
011
Kurztext:
Befähigungsnachweis für Gasorgane
Text:
(1) Die Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch

1.
Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2.
Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Umwelttechnik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.
die Gewerbeberechtigung oder den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z 25 i.V.m. § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 oder

4.
die Eintragung in die Liste bei einem Landes- oder Handelsgericht in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gastechnik oder

5.
a) den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation und
b) den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit sowie
c) ein Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich über das Vorliegen der erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik. Das Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich hat den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation sowie den Nachweis der dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zur Voraussetzung.


(2) Gasorgane müssen im Rahmen des Nachweises der Fachkenntnisse sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse nachweisen, die für den selbständigen Anschluss, die Installierung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen, einschließlich Gasleitungen und Gasverbrauchsgeräten, erforderlich sind.

(3) Die Berechtigung zur Erstabnahme durch ein Gasorgan erfordert folgende Voraussetzungen und Fachkenntnisse:
a) die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4, sowie
b) eine mindestens dreijährige einschlägige fachliche Tätigkeit, davon mindestens drei Monate im Bereich von Erstabnahmen von Gasanlagen sowie der Nachweis über 10 Teilnahmen an Erstabnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)

(4) Unter fachlicher Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 1, 2, 5 und Abs. 3 ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes des Gas- und Sanitärtechnikers gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 erforderlich sind.