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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
013
Kurztext:
Zusatzprüfung "Biogas"
Text:
(1) Die gemäß § 10 Abs. 1 zur Überprüfung von Gasanlagen berechtigten Personen dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung "Biogas" bei einem entsprechenden Bildungsinstitut abgelegt haben. Das Zeugnis über diesen Kurs muss bestätigen, dass die betreffende Person
1.
einen Biogaskurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden sowie die Teilnahme an zwei Abnahmen oder Überprüfungen von Biogasanlagen absolviert hat und
2.
im Rahmen einer mindestens 30-minütigen mündlichen Einzelprüfung nachgewiesen hat, dass er bzw. sie mit den Anforderungen des Anhangs 1 der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 einschließlich der darin zitierten technischen Vorschriften vertraut ist.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits abgelegten Zusatzprüfungen „Biogas“ beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer Oö. als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses werden als Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anerkannt. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012)