Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
017
Kurztext:
Kondensatabscheider
Text:
Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung
mit einem Durchmesser von mindestens DN 100 ins Freie aufweisen.
Diese Entlüftungsleitung muss mindestens 3 m über Niveau enden. Das
Innere des Kondensatschachtes gilt als Zone 1, der Bereich von 1 m
um die Mündung der Entlüftungsleitung als Zone 2.