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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Explosionsgefährdete Bereiche
Text:
(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer
des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen
(Explosionsschutzzonen) einzuteilen.
Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange
Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.
Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder
Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in
einem Explosionsschutzzonen-Plan darzustellen. Dieser Plan ist von
einer hiezu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude
aufliegen.