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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
AN02
Kurztext:
Über- und Unterdrucksicherungen
Text:
(1) Jeder gasdichte Behälter, in dem Biogas erzeugt oder
gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und
Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit
dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch den Hersteller zu
bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zur jederzeitigen Einsicht bei
der Anlage aufzubewahren.

(2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten
verwendet, so sind diese gegen Einfrieren zu schützen. Ein Entleeren
beim Ansprechen der Überdrucksicherung ist zu verhindern. In der
Zuleitung zur Über- und Unterdrucksicherung darf keine
Absperrmöglichkeit errichtet werden.