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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
006
Kurztext:
Entschwefelung
Text:
(1) Bei Entschwefelung durch Luftzugabe ist sicherzustellen, dass
die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 12% des im
selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung
ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der
Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert
werden können.

(2) In der Zuleitung zum Gasraum ist eine Rückschlagsicherung,
bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung,
vorzusehen.