Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Korpsabzeichen; Landeswappen
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendkorpsabzeichens (Anlage 2).

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zum Führen des Landeswappens (§ 2 des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991).