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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
027
Kurztext:
Dienstordnung
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrrat hat eine für den Landesfeuerwehrverband und alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung (Satzung) zu erlassen. Insbesondere hat die Dienstordnung Vorschriften zu enthalten über:
1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;

2. die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, wobei verwendungsspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden können;

3. die innere Organisation, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und den Einsatzdienst des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;

4. die Feuerwehrbekleidung; dabei ist auf die Bekleidungsvorschriften des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Bedacht zu nehmen;

5. die dienstgradmäßige Rangordnung, gegliedert nach Offiziers-, Chargen- und Mannschaftsdienstgraden, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung von Dienstgraden;

6. die Einberufung und den Verlauf von Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen;

7. die Durchführung von Abstimmungen einschließlich der Gewichtung von Stimmen sowie spezielle Fälle der Vertretung;

8. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder und der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Disziplinarordnung;

9. die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2;

10. die Finanzgebarung.

(2) Vor Beschlussfassung der Dienstordnung sind die gesetzlich verankerten Gemeindevertreter-verbände (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003) und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.

(3) Die beschlossene Dienstordnung ist unter Anschluss allfälliger Stellungnahmen der Gemeindevertreterverbände und des Landesfeuerwehrdirektors der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(4) Darüber hinaus kann der Landesfeuerwehrrat allgemein gültige Regelungen für die Feuerwehren mittels Dienstanweisung erlassen.

(5) Die Dienstordnung und die Dienstanweisungen sind vom Landesfeuerwehrkommandanten auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbands kundzumachen.