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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
022
Kurztext:
Einteilung der Feuerwehren, Art
Text:
der Aufgabenerfüllung

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(2) Die Feuerwehren haben ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung ihres Bestands und ihrer Verfügbarkeit haben Freiwillige Feuerwehren überdies eine gezielte Nachwuchsarbeit durchzuführen. Näheres kann durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 festgelegt werden.