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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
025
Kurztext:
Rechtsstellung der Feuerwehren
Text:
(1) Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe und erlangen mit Eintragung im Feuerwehrregister insoweit eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, als sie Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind.

(2) Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). Die Betriebsfeuerwehren werden im Einsatz innerhalb des Betriebes, für den sie eingerichtet wurden, für diesen Betrieb tätig; sobald der Einsatz die Tätigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr erfordert, wird auch die Betriebsfeuerwehr als Hilfsorgan der Behörde tätig.

(3) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.

(4) Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe an dessen oder deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

(5) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.