Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren


9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

2. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

3. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt

Der Zuschlag
Paragraf:
§122
Kurztext:
Allgem. Bestimmungen (Prüfung)
Text:
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.