Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
Inhalt:
VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN
Paragraf:
035
Kurztext:
Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangk...
Text:
Orig. Titel: Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen

(1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat
insbesondere
1. die ihm oder ihr gemäß diesem Landesgesetz übertragenen
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
2. nach einer generellen Beauftragung durch die jeweilige
verfügungsberechtigte Person die Anzahl der Überprüfungen und
Reinigungen gemäß § 32 einzuhalten,
3. die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen
Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen)
der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf
Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher
Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines
Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist
der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante
Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den
betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der
Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter
Beachtung der Bestimmungen des § 32 ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum)
zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die
Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist
verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge
betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner
oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten
Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur
Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer
Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt
jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung
und Reinigung verantwortlich.

(4) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche
Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das
unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen
Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen
oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.

(5) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die
von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über
das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und
Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über
die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen
Veranlassungen (Abs. 2) Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die
Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren.
Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine
Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die
vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die
Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.