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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
Inhalt:
VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN
Paragraf:
036
Kurztext:
Pflichten der Verfügungsberechtigten und ...
Text:
Orig. Titel: Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten

(1) Die verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet
privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen
Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der
Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin
vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des
Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat
jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers
oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu
geben.

(2) Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den
Terminplan (§ 35 Abs. 1 Z. 3) den von den Überprüfungen und
Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu
geben.

(3) Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen
Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der
Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die
Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum)
ungehindert durchgeführt werden kann.

(4) Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere
Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen
Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen,
dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht
zugänglich sind.