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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
Inhalt:
VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN
Paragraf:
033
Kurztext:
Durchführung der Reinigung
Text:
(1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von
Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der
Verbrennungsgase gewährleistet wird.

(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik
in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den
Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.