Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Abschnitt:
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
049
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Text:
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.