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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2014
Abschnitt:
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
051
Kurztext:
Unterstützung der Gemeinden
Text:
Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen.

Zur Finanzierung der Bereitstellung digitaler Geodatensätze an Gemeinden sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von bis zu 0,071 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2017 zu verwenden.