Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gasverordnung
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
Umweltschutzbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Zulässige Brennstoffe
Text:
ArtBrennstoffetechnische Anforderungen
Standardisierte fossile BrennstoffeErdgas FlüssiggasÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren
Nicht standardisierte erneuerbare biogene BrennstoffeBiogas, Klärgas, Holzgas, DeponiegasDer Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffeaufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas; (Biomethan)ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit