Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Gasverordnung
	Abschnitt:
3. Hauptstück
	Inhalt:
Umweltschutzbestimmungen
	Paragraf:
025
	Kurztext:
Errichtung von Feuerungsanlagen
	Text:
(1) Bei der Errichtung und dem Einbau von Feuerungsanlagen ist das Erfordernis eines Pufferspeichers unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer behördlichen Überprüfung (§ 27 Oö. LuftREnTG) herzustellen.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im Abnahmebefund und in den Prüfberichten über die jeweiligen wiederkehrenden Überprüfungen zu dokumentieren.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer behördlichen Überprüfung (§ 27 Oö. LuftREnTG) herzustellen.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im Abnahmebefund und in den Prüfberichten über die jeweiligen wiederkehrenden Überprüfungen zu dokumentieren.