Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Änderungen des Bebauungsplanes
Text:
(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan)
sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im
Mindestformat A4 vorzunehmen.
(2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf
den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau
zu umgrenzen.
(4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen
Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden;
Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.