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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes
Text:
(1) Der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sind
Planungsgrundlagen (wie Katastralmappe, Katasterbestandsaufnahme)
zugrundezulegen, die eine parzellenscharfe Darstellung wiedergeben,
eine dem Planungsinhalt entsprechende Genauigkeit und Vollständigkeit
gewährleisten sowie dem vorgeschriebenen Maßstab entsprechen. Die
Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (nach der
ÖNORM EN 20260, Ausgabe 6/91) aufzuweisen und die, an das
Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum jeweiligen Blattrand zu
enthalten; weiters ist der Stand der Plangrundlagen (Monat, Jahr)
anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit größerer Geländeneigung
Höhenschichtenlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz
zu enthalten.
(3) Die Vervielfältigung der zeichnerischen Darstellung des
Bebauungsplanes hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das eine
spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse
möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen
läßt.
(4) Für die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes sind die
in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Soweit
erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der
Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl.Nr. 76/1994,
dem Maßstab angepaßt, zu verwenden.
(5) Werden im Bebauungsplan Festlegungen getroffen, für die in der
Anlage 1 dieser Verordnung oder in der Planzeichenverordnung für
Flächenwidmungspläne keine entsprechenden Planzeichen enthalten sind,
können Planzeichen entsprechend weiterentwickelt werden. Das gleiche
gilt, wenn die vorhandenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung
nicht ausreichen.
(6) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der
Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß
die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(7) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat für alle
erforderlichen Ausfertigungen einheitlich, entweder in
Schwarz-Weiß-Ausführung oder in farbiger Darstellung zu erfolgen.