Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Wirkung
Text:
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und
Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3.
(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle
Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen
und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.