Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Änderung
Text:
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind
zu ändern, wenn
1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich
ändern oder
3. es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können
geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den
Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu
berücksichtigen sind, dafür sprechen.
zu ändern, wenn
1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich
ändern oder
3. es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können
geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den
Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu
berücksichtigen sind, dafür sprechen.