Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 5. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf:
063
Kurztext:
Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;

2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;

3. Zuwendungen Dritter und

4. sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.