Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 5. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf:
062
Kurztext:
Kosten des Feuerwehrwesens
Text:
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Standortgemeinde, für Betriebsfeuerwehren der Betrieb oder die gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe, die Kosten der Feuerwehren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.

(2) Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Einwohnerzahlen der Gemeinden oder der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Landesfeuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landesfeuerwehrverbands verwendet werden.

(4) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht ihr Vermögen auf die Standortgemeinde über.