Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
019
Kurztext:
Heizöllagerung im Freien
Text:
(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
1. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder
2. in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. 50 cm gegen brandabschnittsbildende Bauteile,
2. 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
3. 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.