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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
13
Kurztext:
Lagerung von festen Brennstoffen
Text:
(1) Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen als Brennstoff-Lagerraum auszuführen, wenn
1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m2 oder die Raumhöhe mehr als 3 m beträgt, oder
2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, oder
3. mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.
Ein Brennstofflagerraum für feste Brennstoffe ist ein Raum mit erhöhter Brandgefahr.

(2) Zulässige Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen und Aufstellungsräumen:
1. Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW und automatischer Beschickung in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 15 m³ Pellets gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
2. Im Heizraum darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.
3. In Räumen, die von Einzelraumheizgeräten (§ 3 Z 16b Bgld. HKG) mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW beheizt werden, darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und/oder 2 erreicht wird.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

(5) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3.

(6) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.

(7) In Pelletslagerräumen und in Lagerräumen, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, müssen Vorkehrungen zum vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden, die einer anerkannten Richtlinie entsprechen.

(8) Brennstofflagerräume sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 12 Abs. 8 zu verschließen.