Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
014
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
Text:
*flüssigen Brennstoffen
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.
(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
1. bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
a) die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 ausgeführt ist,
b) die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
c) die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 15 Abs. 3 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.
(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.
(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
1. bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
a) die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 ausgeführt ist,
b) die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
c) die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 15 Abs. 3 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.
(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).