Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf:
014
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
Text:
*flüssigen Brennstoffen

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.

(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
1. bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
a) die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 ausgeführt ist,
b) die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
c) die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 15 Abs. 3 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.

(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.

(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.

(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.

(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).