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Verpackung / Sonderpalettierung



2015 wurden die Verpackungsverordnung und die Verpackungs-Zielverordnung aktualisiert. Diese Verordnung regelt die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Folgende Arten von Verpackung unterliegen dieser Verordnung:

Gewerbliche Verpackung:
- Verpackung der Verpackung, z.B. Überkarton
- Einweg-Paletten
- Schrumpffolie

Haushaltsverpackung:
z.B. Sack, Paket

Die Verordnung betrifft zwei Pflichten:

1. Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen, soweit
diese nicht mit gefährlichen Abfallen bzw. Anhaftungen verunreinigt sind, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen
Behandlung zugeführt werden müssen.

2. Die Rückgabepflicht der Letztverbraucher
Der Letztverbraucher muss gebrauchte Verpackung entweder selbst verwerten oder diese in die dafür bestimmten Sammel- und Verwertungssysteme
einbringen. Existieren keine solchen, hat der Letztverbraucher das Recht, die Verpackung dem Rücknahmeverpflichteten
zurückzugeben.
Hersteller und Vertreiber müssen gemäß dieser Verordnung Maßnahmen treffen, um die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen
zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einem bestehenden,
flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen, welches diese Aufgabe für sie übernimmt (z.B. die Altstoff Recycling
Austria AG - kurz ARA, Entsorger-Nummer 1952 (ARA).