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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt:
3. Wohnwagen
Inhalt:
3. Abschnitt
Wohnwagen
Paragraf:
007
Kurztext:
*)
Text:
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnungen (§ 5) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung höchstens 127,40 Euro betragen.

(2) Der Betrag in Abs. 1 ändert sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.

(3) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Halbjahres, in dem der Wohnwagen mindestens zehn Wochen aufgestellt worden ist. Sie ist am 15. des auf die Vollendung dieses Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats fällig.

(4) Die abgabepflichtige Person hat bis zum 15. des auf die Vollendung des Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(5) Bei Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt sind, ist der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes verpflichtet, die Abgabe von der abgabepflichtigen Person einzuheben, die eingehobenen Beträge jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres an die Gemeinde abzuführen und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024