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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt:
1. Allgemeines
Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
Text:
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.