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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt:
3. Abschnitt

Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf:
011b
Kurztext:
Inbetriebnahme
Text:
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs. 1 hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde zu übermitteln.

(2) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach § 11a zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde zu übermitteln.