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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Paragraf:
024c
Kurztext:
Alternative Überwachungsmaßnahmen
Text:
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brenn- oder Kraftstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:





Brenn- oder KraftstoffSO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt
Heizöl extra leicht-schwefelfrei,
Heizöl extra leicht-schwefelarm
Heizöl extra leicht,
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,
180
Heizöl leicht350