Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Paragraf:
024b
Kurztext:
Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer*
Text:
* Brenn- bzw. Kraftstoffe

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach § 8 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 zu berechnen (Mischungsformel).

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.