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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Paragraf:
024a
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße*
Text:
* Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen haben die in der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor A bis F und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 2 Sektor A bis D der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gelten die Anforderungen nach Anlage 3 sowie zusätzlich die Anforderungen nach § 12 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019.

(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.

(4) Werden mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen abwechselnd mit verschiedenen Brenn- oder Kraftstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brenn- oder Kraftstoffart die in Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor A bis F und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 2 Sektor A bis D der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019.

(5) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.