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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
I. Beschränkungen für d. Änderung v. Grundstücken
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Grundbücherliche Eintragungen
Text:
(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser
oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
(§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter
Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das
Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der
Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.