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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
VIII. Teil
Inhalt:
VIII. Teil

Schlussbestimmungen
Paragraf:
043
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Das unbefugte Tragen von Feuerwehruniformen und das unbefugte Führen von Feuerwehrdienstgraden sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € geahndet werden.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.