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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
VII. Teil
Inhalt:
VII. Teil

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes
Paragraf:
041
Kurztext:
Aufsicht des Landes
Text:
(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Land Salzburg unterliegt der Aufsicht der Salzburger Landesregierung.

(2) Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.

(3) Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.