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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
VI. Teil
Inhalt:
VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens
Paragraf:
039
Kurztext:
Entschädigung für Verdienstentgang
Text:
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzen. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, dass die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurde. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.

(2) Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt § 34 Abs 4 sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.