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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
VI. Teil
Inhalt:
VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens
Paragraf:
038
Kurztext:
Teilnahme an Amtshandlungen
Text:
(1) Mitglieder der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, können als Amtssachverständige zu Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.

(2) Die Mitglieder der Feuerwehr können den Aufwand für ihre Teilnahme an Amtshandlungen dem Rechtsträger der Feuerwehr verrechnen. Der Aufwand ist nach dem vom Landesfeuerwehrverband für im Einsatz erbrachte Leistungen aufgelegten Katalog und der darin enthaltenen Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte einzelner Leistungen (Tarifordnung gemäß § 37 Abs 7) zu berechnen.