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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
IV. Teil
Inhalt:
IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
032
Kurztext:
Pflichten der Mitglieder
Text:
§ 32

(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.

(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
a) sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern keine Unabkömmlichkeit vorliegt;

b) im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;

c) regelmäßig am Dienst- und Übungsbetrieb teilzunehmen;

d) gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;

e) die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.

(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Abs 2 nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.