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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf:
029
Kurztext:
Abschnittsfeuerwehrkommandant
Text:
bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin

§ 29

(1) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, den Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und den Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wählbarkeit, die Wahl, deren Bestätigung und die Funktionsdauer gelten im Übrigen die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin (§ 26 Abs 1 bis 3) geltenden Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerkommandantinnen sind dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin unterstellt und üben, von den Aufgaben im Einsatz abgesehen, im betreffenden Abschnitt die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend den Weisungen aus. Für die Beurlaubung, Abberufung und Entschädigung gelten die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin geltenden Vorschriften (§ 26 Abs 4) sinngemäß.