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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf:
028
Kurztext:
Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten
Text:
bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

§ 28

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin hat einen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw eine Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder einen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw eine Ortsfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks zu seinem bzw ihrem Vertreter bzw zu seiner bzw ihrer Vertreterin zu bestellen, der bzw die die Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu besorgen hat. Die Bestellung einer Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist auch die Stellvertretung neu zu bestellen.

(3) Stellvertreter bzw Stellvertreterin des Bezirksfeuerwehrkommandanten in der Landeshauptstadt Salzburg ist, soweit es sich nicht um Belange der Berufsfeuerwehr handelt, der Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin (§ 30 Abs 2).