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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf:
026
Kurztext:
Bezirksfeuerwehrkommandant
Text:
bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen, Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen des politischen Bezirks auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung vom Bezirkshauptmann bzw der Bezirkshauptfrau einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw einer Vertreterin zu leiten ist.

(2) Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirks, das
a) eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
b) bereits mindestens fünf Jahre in leitender Stellung im Feuerwehrwesen tätig war;
c) mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Bezirksfeuerwehrkommandantin.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.

(5) In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant bzw die Kommandantin der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin.