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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt

Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin
Paragraf:
025
Kurztext:
Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten
Text:
bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

(1) Die Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist aus dem Kreis der Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantinnen vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin zu bestellen. Die Bestellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat den Landesfeuerwehrkommandanten bzw die Landesfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten. Im Fall auch seiner bzw ihrer Verhinderung obliegt die Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin dem bzw der dienstältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantin. Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist die Stellvertretung neu zu bestellen.

(3) Der Stellvertretung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes mit Zustimmung des Landesfeuerwehrrates vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bestimmte Aufgaben zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen werden.

(4) Die Beurlaubung und Abberufung der Stellvertretung obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.