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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat
Paragraf:
022
Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Text:

(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
a) die Beratung der Salzburger Landesregierung und des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin in allen Fachfragen, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie hinsichtlich der Organisation, Aus- und Fortbildung und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens;

b) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes;

c) die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Landesfeuerwehrrat (§ 21 Abs 4);

d) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr;

e) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Ausrüstung der Feuerwehren;

f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Beitragsleistungen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes;

g) die Festlegung von Richtsätzen für verrechenbare Leistungen;

h) die Förderung der allgemeinen Standesinteressen und der Kameradschaftspflege unter den Mitgliedern der Feuerwehren und ihrer Angehörigen;

i) die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen des Landesfeuerwehrverbandes und die Aufstellung von Richtlinien hierfür;

j) die Verleihung von Ehrentiteln des Landesfeuerwehrverbandes;

k) die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandantinnen;

l) die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung und Reisegebühren seiner Organe;

m) die Beschlussfassung über Richtlinien zur Kassengebarung;

n) die Beschlussfassung über Richtlinien hinsichtlich der Organisation und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens.

(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Salzburger Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin begehrt.

(3) Die vom Landesfeuerwehrrat beschlossenen Richtlinien sind auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg zu veröffentlichen. Sie werden damit verbindlich und sind von allen Organen und Mitgliedern umzusetzen.