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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat
Paragraf:
021
Kurztext:
Allgemeines
Text:

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw den Bezirksfeuerwehrkommandantinnen sowie dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung.

(2) Ein Bezirksfeuerwehrkommandant bzw eine Bezirksfeuerwehrkommandantin kann im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sowie der seines bzw ihres Stellvertreters oder seiner bzw ihrer Stellvertreterin im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm bzw ihr entsandten Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer von ihm oder ihr entsandten Abschnittfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks, in der Landeshauptstadt Salzburg auch durch einen stellvertretenden Kommandanten bzw einer stellvertretenden Kommandantin der Berufsfeuerwehr, vertreten werden.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an:
a) das im Amt der Salzburger Landesregierung nach der Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Organ;

b) ein bzw eine vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer nominierter Vertreter bzw nominierte Vertreterin der Salzburger Versicherungswirtschaft;

c) ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Salzburger Brandverhütungsfonds;

d) je ein Vertreter bzw je eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes.


(4) Der Landesfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist. Die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Salzburger Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(5) Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlussfassungen des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuss ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuss besteht aus dem bzw der Vorsitzenden, seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende bzw die Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.